Statuten

Stand 27.3.2003

I. Name, Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen «Grafisches Forum Zürich», abgekürzt «GFZ», besteht mit Sitz in Zürich eine Vereinigung gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2

  1. Die Vereinigung bezweckt, ihren Mitgliedern berufliches, betriebswirtschaftliches und allgemeines Wissen in Form von Vorträgen, Kursen, Seminaren, Symposien, Exkursionen und dergleichen zu vermitteln.
  2. Die Vereinigung ist politisch und religiös neutral.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3

Das GFZ steht grundsätzlich allen interessierten Kreisen offen.

Artikel 4

  1. Das GFZ unterscheidet zwischen Einzel- und Firmenmitgliedern.
  2. Mitglieder, Persönlichkeiten oder Firmen, welche sich durch ausserordentliche Leistungen um die Vereinigung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden, in ausserordentlich verdienstvollen Fällen zu Ehrenmitgliedern.

Artikel 5

  1. Der Beitritt kann aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung oder via E-Mail erfolgen.
  2. Durch die Beitrittserklärung anerkennt das Mitglied die Statuten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Artikel 6

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand auf das Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt entbindet nicht von der Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Jahr.
  2. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied seine Pflichten wiederholt verletzt oder wider den Vereinszweck handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Eine Ausschliessung ist auch ohne Angabe der Gründe statthaft.

Artikel 7

  1. Die Mitglieder haben einen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Die Veranstaltungen der Vereinigung können von den Mitgliedern je nach Anordnung des Vorstandes kostenlos oder zu angemessenen Gebühren besucht werden.
  3. Mitteilungsorgan des „GFZ“ sind die Zeitschriften gemäss Anhang. Der Abo-Preis ist im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Über die Mitteilungsorgane entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr.

Artikel 8

Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinigungsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

III. Organe

Artikel 9

  1. Organe des GFZ sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle
  1. Die Amtsdauer für Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Artikel 10

In der Regel findet im 1. Quartal des Kalenderjahres eine Generalversammlung statt. Sie hat folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  2. Wahl des Präsidenten und des Vorstandes; Wahl jeweils für zwei Jahre. Die Wahl des Präsidenten findet in geraden Jahren statt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder findet in ungeraden Jahren statt.
  3. Wahl der Kontrollstelle
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
  6. Revision der Statuten
  7. Fusion oder Auflösung der Vereinigung

Artikel 11

  1. Die Einladung der Mitglieder zur Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes, mit Angabe der Traktanden, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
  2. Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung zu behandeln sind, müssen dem Vorstand 10 Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
  3. Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung gestellt werden, müssen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zur Behandlung angenommen werden.
  4. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel sämtlicher Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes durchzuführen.

Artikel 12

  1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen durch einfaches Mehr.
  2. Stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder. Firmenmitglieder haben je eine Stimme.

Artikel 13

  1. Der Vorstand setzt sich aus einem Präsidenten und mindestens vier Vorstandsmitgliedern zusammen. Er organisiert sich selber.
  2. Der Vorstand legt zuhanden der Generalversammlung in Form eines Jahresberichtes und einer Jahresrechnung über seine Tätigkeit Rechenschaft ab.
  3. Der Vorstand ist befugt, im Rahmen des Vereinigungszwecks (Art. 2) über die finanziellen Beiträge an das GFZ zu verfügen.
  4. Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen. Der Präsident oder der Vizepräsident führt mit einem Vorstandsmitglied zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweit. Laufende Korrespondenzen können einzeln von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  5. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
  6. Der Vorstand kann Vereinigungsmitglieder oder ausserhalb der Vereinigung stehende Sachverständige als freie Mitarbeiter beiziehen.
  7. Der Vorstand gibt in zwangloser Folge Vereinsmitteilungen heraus. Über Ausführung und Inhalt entscheidet der Vorstand. Er kann die Redaktion dieser Mitteilungen auch einem Ausschuss übergeben. Zur Finanzierung dieser Publikationen können Inserate angenommen werden.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 14

  1. Die Kontrollstelle setzt sich zusammen aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter, die von der Generalversammlung gewählt werden.
  2. Die Aufgabe der Kontrollstelle besteht aus:
  1. Durchführung von mindestens einer Revision pro Geschäftsjahr;
  2. Prüfen der Jahresrechnung und des Inventars;
  3. Erstatten eines schriftlichen Berichts zuhanden der Generalversammlung, mit Antrag zur Entlastung des Vorstandes, wenn die Rechnung in Ordnung befunden wurde.

IV. Auflösung und Fusion

Artikel 15

  1. Falls die Mitglieder gemäss Art.10, lit. 9 die Auflösung des GFZ beschliessen, ist gleichzeitig zu bestimmen, wer die Liquidation durchführt.
  2. Im Falle der Auflösung fliesst das allenfalls vorhandene Vereinigungsvermögen je zu gleichen Teilen einer Vereinigung für die Weiterbildung in der grafischen Industrie und einer gemeinnützigen Institution zur Förderung der Ausbildung von Jugendlichen zu.

Artikel 16

Ein Beschluss der Mitglieder gemäss Art.10, lit. 9 zur Fusion mit einer anderen Vereinigung hat die erforderlichen Bestimmungen über die finanziellen Folgen zu enthalten.

V. Schlussbestimmungen

Artikel 17

Diese Statuten können revidiert werden, wenn an einer Generalversammlung ein dahingehender Antrag von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder angenommen wird. Es wird von ihr gleichzeitig eine Kommission bestimmt, welche der nächsten Generalversammlung einen neuen Statutenentwurf zur Behandlung und Abstimmung vorzulegen hat.

Artikel 18

Diese Statuten wurden an der 38. Generalversammlung vom 27. März 2003 genehmigt. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 23.3.2000.

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